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Non-Fungible Tokens (NFTs) sind einzigartige digitale Vermögenswerte, die sich von fungiblen Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) unterscheiden. Aufgrund der Neuheit dieses Themas gibt es zur steuerlichen Regelung bisher keine verbindlichen Vorgaben.
Minten von NFTs
Laut der WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft kann das Herstellen oder Minten von NFTs steuerlich auf zwei verschiedenen Wegen beurteilt werden, die jeweils unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einkünfte aus der Herstellung digitaler Kunstwerke werden als künstlerische Einkünfte betrachtet, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe erbringt.
Beim Eigenvertrieb von Kunstwerken im Onlinehandel kann das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, was zusätzliche Gewerbesteuerpflichten mit sich bringt. Welche der beiden Einkunftsarten vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Da bisher weder Gerichte noch das Bundesfinanzministerium (BMF) klare Richtlinien vorgegeben haben, besteht für Hersteller von NFTs Rechtsunsicherheit. Es wird empfohlen, den konkreten Sachverhalt durch erfahrene Experten im Bereich Kryptosteuerrecht prüfen zu lassen.
Handel mit NFTs
Auch beim Handel mit NFTs gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung. Hier wird zwischen privatem und gewerblichem Handel unterschieden.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen Kryptowährungen, und auch NFTs, unter das Merkmal „anderes Wirtschaftsgut“. Beim privaten Handel gilt, dass Verkäufe innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb steuerpflichtig sind. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewinne steuerfrei. Für gewerbliche Händler gelten die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Abgrenzungskriterien zum Wertpapier- und Devisenhandel.
Kriterien wie das Unterhalten eines Büros, das Ausnutzen von speziellen beruflichen Erfahrungen oder das Anbieten von NFTs gegenüber einer breiten Öffentlichkeit können eine Gewerblichkeit begründen. Gewerbliche Händler müssen auf ihre Gewinne Gewerbesteuer zahlen und diese unabhängig von der Haltefrist versteuern.
Umsatzsteuer und Geldwäschegesetz
Der Handel mit NFTs unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da NFTs nicht als Zahlungsmittel anerkannt sind. Gewerbliche NFT-Händler müssen zudem die Anforderungen des Geldwäschegesetzes beachten und entsprechende Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten erfüllen.
Aufgrund der komplexen und sich entwickelnden Rechtslage empfiehlt es sich, bei der Steuererklärung für NFTs professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine genaue Prüfung des individuellen Falls kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden und Rechtsunsicherheiten zu klären.
NFT-Hersteller und -Händler sollten sich daher gut informieren und beraten lassen, um rechtliche und steuerliche Fallstricke zu umgehen.
Disclaimer:
Bitte beachte, dass die Informationen in diesem Text keine steuerliche Beratung darstellen. Die steuerliche Behandlung von Non-Fungible Tokens (NFTs) ist komplex und kann je nach individuellem Fall variieren. Es wird dringend empfohlen, dich für eine detaillierte und auf deine spezifische Situation zugeschnittene Beratung an einen qualifizierten Steuerberater oder Experten im Bereich Kryptosteuerrecht zu wenden. Nur ein Fachmann kann dir eine verlässliche und rechtsverbindliche Auskunft geben.